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Barrierefreiheit ab 28.06.25 - Muss wirklich jeder?

Der European Accessibility Act (EAA) verlangt von vielen Unternehmen, dass sie bis 2025 digital zugänglich sind. Aber trifft das auch speziell für Ihr Unternehmen zu?

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European Accessibility Act

Der European Accessibility Act (EAA) verlangt von vielen Unternehmen, dass sie bis 2025 digital zugänglich sind. Viele Agenturen werben mit einer Pflicht und verweisen auf den Stichtag zum 28.06.25, sowie auf hohe Strafen bei Missachtung. Aber trifft das wirklich auch speziell für Ihr Unternehmen zu?

Die Gesetzgebung sagt

dass Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher und Endnutzer anbieten, einen Gesamtumsatz von mehr als 2 Mio. / Jahr und mind. 10 Mitarbeiter haben, ihre Websites definitiv auf Barrierefreiheit ab dem 28.06.2025 ausrichten müssen.

Der Umkehrschluss besagt also:

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Allerdings muss es klar ersichtlich werden, dass es sich dabei um reine B2B-Angebote handelt und nicht an Verbraucher (im Sinne von § 2 Nr. 16 BFSG und § 13 BGB ) verkauft wird.

Weitere Ausnahmen gibt es im BFSG für Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG , die im BFSG geregelte Dienstleistungen (inkl. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops) anbieten (§ 3 Abs . 3 S . 1 BFSG ). Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte aufweisen und (!) einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro nicht überschreiten.

Beispiel: Wenn ein Frisör mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen (also Kleinstunternehmen) online Produkte verkauft oder verbindliche Online-Terminbuchungen auf seiner Webseite anbietet, muss dessen Webauftritt nicht barrierefrei sein. Fallen die verkauften Produkte unter das BFSG , müssten diese selbst barrierefrei sein, da im Produktbereich die Ausnahme der Kleinstunternehmen nicht greift. Hier sind Kleinstunternehmen nur von den in §§ 16, 17 BFSG normierten Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten befreit.

Grundsätzlich

Grundsätzlich sollten Websites und Onlineshops allerdings so barrierefrei bzw. barrierearm wie möglich gestaltet werden. Schon allein aufgrund des wirtschaftlichen Faktors macht dies Sinn. Denn eine barrierefreie Website geht mit einer besseren Nutzererfahrung einher und kann damit die Konversionsrate erhöhen. Gerne berate ich Sie zu diesem Thema ausführlicher.

Links zum Thema

Quelle: https://bfsg-gesetz.de
Link: Informationen der Bundesregierung zum BFSG

*Alle Aussagen ohne gesetzliche Gewähr.

Hier schreibt Michael Hömke

Seit über 25 Jahren Webdesigner, Coder, Servicepartner, Technik-Coach und Onlinestratege. Arbeitet mit WordPress, Weblication®, WooCommerce, Gambio und Shopware. Betreut Einzelunternehmer und Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen in Deutschland und der Schweiz. Von mir erhalten Sie flexible und konkret auf Sie abgestimmte Lösungen und Services zu fairen Preisen, mit denen Sie Ihre Besucher für sich gewinnen und aus ihnen interessierte Kunden machen.

Michael Hömke
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